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Dienstleistungen

Melderegisterauskunft erhalten

Wenn Sie eine Person suchen, dann können Sie die Erteilung einer Melderegisterauskunft bei der zuständigen Meldebehörde des Wohnorts der gesuchten Person beantragen.

Online Prozesse

Formulare
  • Antrag auf Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft nach § 44 BMG

    Mehr erfahren
  • Antrag auf Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft nach § 45 BMG

    Mehr erfahren

Beschreibung

Über eine Auskunft aus dem Melderegister ihrer Gemeinde haben Sie die Möglichkeit, die von Ihnen gesuchte Person zu finden. Diese kann jede/r beantragen. Es gibt folgende Arten von Auskünften aus dem Melderegister: Einfache Melderegisterauskunft: Auf persönliche oder schriftliche Anfrage gibt die Meldebehörde über einzelne bestimmte Einwohner/innen ihrer Stadt, Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft folgende Auskünfte: Vor- und Familiennamen Doktorgrad derzeitige Anschriften sofern, die Person verstorben ist, diese Tatsache Erweiterte Melderegisterauskunft: Wird ein berechtigtes Interesse an einer Auskunftserteilung glaubhaft gemacht, darf die Meldebehörde eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilen, die zusätzlich folgende Daten enthält: Tag und Ort der Geburt frühere Vor- und Familiennamen Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht) derzeitige Staatsangehörigkeiten frühere Anschriften Tag des Ein- und Auszugs Familien und Vorname sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters Sterbetag und -ort Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners Bei einer erweiterten Auskunft ist das Interesse für jede einzelne Auskunft bzw. für jedes einzelne Datum glaubhaft zu machen. Der Begriff des berechtigten Interesses umfasst hier jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. Das Auskunftsersuchen muss ausreichende Hinweise zur Identifizierung der gesuchten Person enthalten, damit die Meldebehörde jede Verwechslung ausschließen kann. Der Empfänger der Auskunft hat nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die Pflicht, die betroffene Person zu unterrichten. Davon ausgenommen sind die in der DSGVO aufgezählten Fälle, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt, die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, die Erlangung oder Offenlegung durch deutsches oder Unionsrecht, denen der Verantwortliche unterliegt und das geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsieht, ausdrücklich geregelt ist, oder die personenbezogenen Daten gemäß deutschem oder Unionsrecht dem Berufsgeheimnis, einschließlich einer satzungsmäßigen Geheimhaltungspflicht, unterliegen. Im Fall einer einfachen oder erweiterten Melderegisterauskunft besteht die Informationspflicht nach der DSGVO ebenfalls nicht, wenn durch ihre Erfüllung ein rechtliches Interesse, insbesondere die Geltendmachung von Rechtsansprüchen, beeinträchtigt würde, sofern nicht das berechtigte Interesse der betroffenen Person an der Erfüllung der Informationspflicht überwiegt. Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind bzw. sich mit den vom Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist. Weitere Arten der Melderegisterauskunft sind: Melderegisterauskunft -in besonderen Fällen Melderegisterauskunft gegenüber Wohnungsgebern Selbstauskunft Gruppenauskunft

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist, dass Sie diese nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden und dies gegenüber der Meldebehörde erklären Für die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft müssen Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen. Für eine Gruppenauskunft muss ein öffentliches Interesse begründet sein.

Verfahrensablauf

Sie können eine Melderegisterauskunft persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Einige Gemeinden bieten die Möglichkeit, Melderegisterauskünfte online zu beantragen.

Unterlagen

Auskünfte können schriftlich formlos bzw. persönlich beantragt werden. Erforderliche Unterlagen: möglichst genaue Angaben über die gesuchte Person (Name, Vorname und, wenn möglich, das Geburtsdatum) Erforderliche Unterlagen: Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben. Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft gewerblich zu verwenden, ohne dass dieser Zweck bei der Anfrage angegeben wurde. Bei erweiterten Melderegisterauskünften ist das berechtigte Interesse für die Auskunftserteilung glaubhaft zu machen.

Gebühren

Es fallen Kosten an. Diese unterscheiden sich nach der Art der Melderegisterauskunft: Einfache Melderegisterauskunft 11,00 EUR Einfache Melderegisterauskunft für gewerbliche Zwecke 13,00 EUR Erweiterte Melderegisterauskunft 14,00 EUR Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erfordert 16,00 bis 40,00 EUR Melderegisterauskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind 30,00 bis 90,00 EUR

An wen kann ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Person.

Was muss ich wissen?

Aus dem Melderegister können nur Auskünfte über Privatpersonen gegeben werden.

Rechtsgrundlage

Organisationseinheiten

Verwandte Lebenslagen

  • Auszüge aus Registern

    Sie wollen es schwarz auf weiß? Oder mit einer Kartenansicht? Dann sind Sie hier richtig. Register erfüllen meist eine Publikations-, Beweis-, Kontroll- oder eine Schutzfunktion. Hier finden Sie Kontakte und Informationen über das Thema Auskünfte und Auszüge aus Registern.Mehr erfahren
  • Urkunden und Bescheinigungen

    Es gibt verschiedene Urkunden und Bescheinigungen, die von Behörden ausgestellt werden. Die Standesämter stellen z. B. Geburts-, Ehe- sowie Sterbeurkunden aus dem Personenstandsregister aus.Mehr erfahren
Freigabevermerk Thüringer Ministerium für Inneres und KommunalesFreigabedatum 11.01.2022Zurück zur Übersicht
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