Direkt
zum Inhalt springen,
zum Kontakt,
zur Suchseite,
zum Inhaltsverzeichnis,
zur Barrierefreiheitserklärung,
eine Barriere melden,

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_youtube
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (youtube.com)
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Bürgerserviceportal Stadt Weida
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. e DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Medienbanner Wiedergabe oder Pausezustand

Dies ist ein technisches Cookie und dient dazu, Ihre Präferenz bezüglich der automatischen Wiedergabe von wechselnden Bildern oder Videos zu respektieren.

Verarbeitungsunternehmen
Bürgerserviceportal Stadt Weida
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. e DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_imagebanner
  • hwbanner_cookie_banner_playstate
Logo Bürgerserviceportal Stadt Weida

Dienstleistungen

Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen erklären

Wenn Ihre Geschlechtsidentität von Ihrem amtlich registrierten Geschlechtseintrag abweicht, können Sie die Angaben zu Geschlecht und Vornamen ändern lassen. Dafür müssen Sie eine Erklärung beim Standesamt abgeben.

Beschreibung

Mit einer Erklärung legen Sie die Angaben zu Ihrem Geschlecht und Ihren Vornamen fest, die Ihrer Geschlechtsidentität am besten entsprechen. Die Selbstauskunft ist ausreichend. Gründe für die Änderung müssen Sie nicht angeben. Angaben zum Geschlecht Sie können zwischen folgenden Angaben des Geschlechts auswählen: Geschlechtseintrag "weiblich" Geschlechtseintrag "männlich" Geschlechtseintrag "divers" Zusätzlich steht Ihnen die Möglichkeit offen, den Geschlechtseintrag streichen zu lassen und keinen Geschlechtseintrag zu führen. In Ihrer Erklärung müssen Sie versichern, dass der gewählte Geschlechtseintrag oder die Streichung des Geschlechtseintrags Ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht und Sie sich der Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst sind. Angaben zum Vornamen Sie bestimmen in Ihrer Erklärung einen oder mehrere Vornamen, die Ihrem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen. Bei Geschlechtseintrag "männlich" können Sie männliche Vornamen oder Vornamen, die beiden Geschlechtern zugeordnet werden können, wählen. Bei Geschlechtseintrag "weiblich" können Sie weibliche Vornamen oder Vornamen, die beiden Geschlechtern zugeordnet werden können, wählen. Wenn Sie auf einen Geschlechtseintrag verzichten oder den Geschlechtseintrag "divers" wählen, sind Sie bei der Vornamenswahl frei. Bisher geführte Vornamen können Sie weiterführen, wenn diese dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen. Sie können auf bisher geführte Vornamen verzichten oder auch weitere Vornamen hinzufügen. Anmeldung und Abgabe der Erklärung Sie müssen die Abgabe der Erklärung mindestens 3 Monate vorher mündlich zur Niederschrift oder schriftlich bei einem deutschen Standesamt anmelden. Die Anmeldung ist nur 6 Monate gültig. Die Erklärung müssen Sie beim selben Standesamt, bei dem Sie die Anmeldung vorgenommen haben, mündlich zur Niederschrift abgeben. Sie können Ihre Erklärung nur selbst abgeben. Eine Stellvertretung ist nicht möglich.Für die anschließende Eintragung ins Register ist grundsätzlich das personenstandsregisterführende Standesamt zuständig. Wenn Ihre Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet wurde, gilt folgende Reihenfolge der Zuständigkeit: Standesamt, bei dem das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister geführt wird Standesamt am aktuellen oder letzten deutschen Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort Standesamt I in Berlin Liegt kein Registereintrag vor, so wird die Änderung mit Zugang der Erklärung an das für die Entgegennahme zuständige Standesamt wirksam. Wenn Sie die Erklärung bei einem anderen Standesamt in Deutschland anmelden und abgeben, wird Ihre Erklärung an das zuständige Standesamt weitergeleitet. Wenn Sie sich gewöhnlich im Ausland aufhalten und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können Sie sich bei einem deutschen Standesamt anmelden und Ihre Erklärung durch eine deutsche Auslandsvertretung öffentlich beglaubigen lassen. Für beschränkt geschäftsfähige Minderjährige ab dem vollendeten 14. Lebensjahr gilt: Wenn Sie mindestens 14 Jahre alt sind, können Sie Ihre Erklärung selbst beim Standesamt abgeben. Ihre gesetzlichen Vertreter, das heißt Ihre sorgeberechtigten Eltern oder ein Vormund, stimmen der Erklärung persönlich vor dem Standesamt zu. Die Zustimmung kann auch durch ein Familiengericht ersetzt werden. Sie versichern in Ihrer Erklärung zusätzlich, dass Sie beraten, also vollumfänglich informiert sind. Einen Nachweis müssen Sie nicht vorlegen. Eine Beratung ist freiwillig. Beratungen werden zum Beispiel angeboten von: Personen, die über eine psychologische, kinder- und jugendpsychotherapeutische oder eine kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügen öffentlichen oder freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe Peer-Beratungsstellen Für beschränkt geschäftsfähige Minderjährige unter 14 Jahren oder geschäftsunfähige Minderjährige gilt: Nur die gesetzlichen Vertreter, das heißt die sorgeberechtigten Eltern oder ein Vormund, können die Erklärung beim Standesamt abgeben. Die Abgabe der Erklärung durch einen Vormund muss ein Familiengericht genehmigen. Minderjährige ab 5 Jahren müssen ihr Einverständnis mit der Erklärung erteilen. Die gesetzlichen Vertreter erklären zusätzlich, dass sie beraten, also vollumfänglich informiert sind. Einen Nachweis über die Beratung müssen sie nicht vorlegen. Für geschäftsunfähige erwachsene Personen gilt: Nur eine für diese Angelegenheit als rechtlicher Betreuer oder rechtliche Betreuerin bestimmte Person kann die Erklärung für Sie abgeben. Die Erklärung durch die betreuende Person muss von einem Betreuungsgericht genehmigt werden. Für geschäftsfähige erwachsene Personen, für die eine rechtliche Betreuung besteht, gilt: Sie geben die Erklärung selbst ab, außer es besteht ein für diese Angelegenheit angeordneter Einwilligungsvorbehalt.

Voraussetzungen

Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit oder Sie haben eine ausländische Staatsangehörigkeit und Ihr gewöhnlicher Aufenthalt ist in Deutschland und Sie haben die Wahl über die Anwendung des deutschen Rechts erklärt und beglaubigen lassen und Sie sind im Besitz einer Blauen Karte EU (Blue Card EU) oder eines unbefristeten Aufenthaltsrechts (Niederlassungserlaubnis) oder einer verlängerbaren Aufenthaltserlaubnis und halten sich rechtmäßig in Deutschland auf.

Verfahrensablauf

Das Verfahren für die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist mehrstufig. Sie melden die Abgabe der Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen bei einem deutschen Standesamt Ihrer Wahl formlos mündlich oder schriftlich an. Teilweise ist auch eine Online-Anmeldung möglich. Zur Verfahrenserleichterung wird empfohlen, die Anmeldung und Erklärung bei dem Standesamt vorzunehmen, das für die Entgegennahme der Erklärung zuständig ist. Sie vereinbaren einen Termin für die Abgabe der Erklärung beim selben Standesamt. Sie geben die Erklärung über den gewählten beziehungsweise zu streichenden Geschlechtseintrag und die zu bestimmenden Vornamen mit den erforderlichen Unterlagen ab. Auf Wunsch kann das Standesamt Ihnen eine Bescheinigung über die Entgegennahme der Erklärung ausstellen. Weitere Verfahrensschritte: Das Standesamt prüft Ihre Angaben zur Erklärung. Das Standesamt leitet Ihre Erklärung an das personenstandsregisterführende Standesamt weiter, sofern es nicht selbst für die Eintragung zuständig ist. Das zuständige Standesamt trägt die Angaben zum Geschlechtseintrag und Vornamen in das Personenstandsregister ein. Sofern kein deutscher Geburts-, Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregistereintrag vorhanden ist, wird die Erklärung in ein Verzeichnis eingetragen. Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen wird mit der Eintragung in das Register wirksam. Wenn kein Registereintrag vorliegt, so wird die Änderung mit Zugang der Erklärung an das für die Entgegennahme zuständige Standesamt wirksam. Sie können mit dem Standesamt vereinbaren, dass Sie benachrichtigt werden, sobald die gewählten Angaben zu Ihrem Geschlecht und Ihren Vornamen eingetragen sind.

Fristen

Die Erklärung müssen Sie 3 Monate nach und bis zu 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Anmeldung abgeben. Wenn Sie keine Erklärung abgeben, verfällt die Anmeldung. Eine erneute Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist grundsätzlich frühestens 12 Monate nach der letzten Abgabe einer Erklärung wieder möglich.

Unterlagen

Bei der Anmeldung der Erklärung benötigen Sie: Personalausweis oder Reisepass (Original oder Kopie) Bei der Abgabe der Erklärung benötigen Sie in der Regel: Personalausweis oder Reisepass, Reisepass für Nicht-EU Staatsangehörige (Original) wenn Sie keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, benötigen Sie: eine öffentlich beglaubigte Erklärung über die Wahl der Anwendung deutschen Rechts, die Sie bei jedem Standesamt – auch bei Abgabe Ihrer Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags – beglaubigen lassen können, und zusätzlich entweder ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Niederlassungserlaubnis) oder eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis mit rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland oder eine Blaue Karte EU (Blue Card EU) bei Geburt in Deutschland: Geburtsurkunde oder beglaubigter Auszug aus dem Geburtenregister bei Geburt im Ausland: zusätzlich zur Geburtsurkunde eine amtlich beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde gegebenenfalls Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde bei Geschiedenen: Ausdruck aus dem Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister mit Auflösungsvermerk

Gebühren

Die Anmeldung der Erklärung gemäß § 4 SBGG kostet in Thüringen 20,00 €. Die Erklärung selbst gemäß § 45b PStG kostet in Thüringen 25,00 €.

An wen kann ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das zuständige Standesamt.

Was muss ich wissen?

Nach Eintragung der Änderung in den Registern wird der Reisepass beziehungsweise der Personalausweis ungültig. Im Rahmen der allgemeinen Pflicht zum Besitz eines gültigen Personalausweises müssen Sie daher einen neuen Personalausweis oder Reisepass beantragen. Eine Änderung des Vornamens ohne Änderung des Geschlechtseintrags ist nach diesem Verfahren nicht möglich. Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen entfaltet seine Wirkung nur im deutschen Rechtsbereich. Möglich sind: Einträge im Geburtenregister Einträge im Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister oder Aufnahme der entgegengenommenen Erklärung in ein amtliches Verzeichnis Von ausländischen Behörden ausgestellte Dokumente oder Registereintragungen können nur vom ausstellenden Staat selbst geändert werden. Wie sich die in Deutschland abgegebene Erklärung auf Dokumente und Registereinträge in Ihrem Heimatland auswirken, richtet sich grundsätzlich nach den Regelungen des Heimatlandes. Es wird empfohlen, sich bei Auslandssachverhalten über die Auswirkungen in Ihrem Herkunftsland und weiterer grenzüberschreitender Sachverhalte sich beraten zu lassen. Bei Bedarf können Sie auf eigene Kosten eine dolmetschende Person im Verfahren beteiligen. Wenn Sie sich gewöhnlich im Ausland aufhalten und Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, gehen Sie wie folgt vor: Sie können die Abgabe einer Erklärung formlos schriftlich oder teilweise online bei einem deutschen Standesamt anmelden, vorzugsweise beim registerführenden beziehungsweise zuständigen Standesamt. Sie erhalten eine Anmeldebestätigung schriftlich oder per E-Mail. Ihre Erklärung können Sie bei einer deutschen Botschaft oder einem deutschen Konsulat öffentlich beglaubigen lassen. Die Botschaft bzw. das Konsulat übersendet die Erklärung an das Standesamt, das für die Eintragung der Änderung in das Register oder Ausstellung der Bescheinigung über die Abgabe der Erklärung zuständig ist.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Möchten Sie gegen eine ablehnende Entscheidung des Standesamts vorgehen, steht Ihnen die Möglichkeit eines Antrags beim Amtsgericht offen mit dem Ziel das Standesamt anzuweisen. Gegen eine Ablehnung Ihres Antrags vom Amtsgericht können Sie anschließend Beschwerde bei einem Oberlandesgericht und gegebenenfalls nach Zulassung durch das Oberlandesgericht beim Bundesgerichtshof eine Rechtsbeschwerde einlegen.

Zuständigkeit

Standesamt

Organisationseinheiten

Verwandte Lebenslagen

  • Urkunden und Bescheinigungen

    Es gibt verschiedene Urkunden und Bescheinigungen, die von Behörden ausgestellt werden. Die Standesämter stellen z. B. Geburts-, Ehe- sowie Sterbeurkunden aus dem Personenstandsregister aus.Mehr erfahren
Urheber Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)Freigabevermerk Thüringer Ministerium für Inneres, Kommunales und LandesentwicklungFreigabedatum 14.08.2025Zurück zur Übersicht
Seite drucken