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Dienstleistungen

Nachbeurkundung einer von Deutschen im Ausland oder mit ihrer Beteiligung geschlossenen Ehe beantragen

Sie haben im Ausland geheiratet und mindestens einer von Ihnen beiden hat die deutsche Staatsangehörigkeit? Dann können Sie die Eheschließung in einem Standesamt in Deutschland nachbeurkunden lassen.

Beschreibung

Wenn Sie im Ausland geheiratet haben und mindestens einer von Ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, können Sie die Eheschließung in Deutschland nachbeurkunden lassen. Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die Ehe muss in dem Staat, in dem Sie geheiratet haben, wirksam geschlossen worden sein. Deutsches Recht darf der Ehe nicht entgegenstehen. Antragsberechtigt sind: Die Ehegatten Wenn beide Ehegatten verstorben sind, deren Eltern und Kinder

Voraussetzungen

Sie haben im Ausland geheiratet und einer von Ihnen beiden besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die Eheschließung muss rechtswirksam sein und darf deutschem Recht nicht widersprechen.

Verfahrensablauf

Bitte kontaktieren Sie das für Sie zuständige Standesamt. Sofern dieses einen Online-Dienst zur Nachbeurkundung der Eheschließung anbietet, können Sie darüber Ihren Antrag beziehungsweise Ihre Unterlagen einreichen.

Unterlagen

Ausländische Heirats- oder Eheurkunde, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung Gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis Bei Geburt der Ehegatten in Deutschland: Beglaubigte Abschriften der Geburtenregister von den Standesämtern der Geburtsorte Bei Geburt der Ehegatten im Ausland: Geburtsurkunden mit Beglaubigungen durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung In der Regel Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer Gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis Nachweis über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatte Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal verheiratet war. Ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen. Zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile - vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist („Rechtskraftvermerk“). Gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal verheiratet war. Weitere Unterlagen Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 49 Personenstandsgesetz (PStG)

Zuständigkeit

Bei Wohnsitz in Deutschland ist das Standesamt des Ortes zuständig, an dem Sie Ihren Wohnsitz haben oder zuletzt hatten oder an dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ansonsten ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Organisationseinheiten

Verwandte Lebenslagen

  • Eheschließung

    Sie haben den Partner für Ihr Leben gefunden und möchten das nun amtlich machen? Welche Behörden sind im Anschluss an die Trauung aufgrund der Status- und einer Namensänderung zu informieren? Bei der Planung und Vorbereitung einer Heirat müssen zahlreiche Nachweise erbracht werden, sowie Ort und Termin vereinbart und güterrechtliche Fragen geklärt werden. Für die überwiegende Zahl der damit verbundenen Verwaltungsleistungen sind die kommunalen Standesämter zuständig.Mehr erfahren
Freigabevermerk Thüringer Ministerium für Inneres und KommunalesFreigabedatum 13.11.2024Zurück zur Übersicht
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