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Dienstleistungen

Sterbefall im Ausland Beurkundung von Deutschen ohne Inlandswohnsitz

Verstirbt ein Deutscher oder eine Deutsche ohne Wohnsitz in Deutschland im Ausland, können Sie den Sterbefall unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich beim zuständigen deutschen Standesamt beurkunden lassen.

Beschreibung

Ein Sterbefall, der sich im Ausland ereignet hat, kann auf Ihren Antrag in einem deutschen Sterberegister beurkundet werden. Die sogenannte Nachbeurkundung gilt auch für im Ausland verstorbene Deutsche, die ihren Wohnsitz nicht im Inland hatten. Mit der Nachbeurkundung wird zusätzlich zu der Beurkundung im Ausland ein Eintrag in einem deutschen Sterberegister vorgenommen. Die Nachbeurkundung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen bei dem zuständigen deutschen Standesamt beantragen.

Voraussetzungen

der Sterbefall hat sich im Ausland ereignet Antragsberechtigt sind die Eltern der verstorbenen Person, die Kinder der verstorbenen Person der Ehegatte oder Lebenspartner der verstorbenen Person Personen, die ein rechtliches Interesse an der Beurkundung gegenüber dem Standesamt geltend machen können

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Nachbeurkundung eines Sterbefalls stellen Sie beim zuständigen deutschen Standesamt. Nehmen Sie schriftlich, telefonisch oder persönlich mit dem zuständigen deutschen Standesamt Kontakt auf, schildern Sie Ihr Anliegen und erfragen Sie die von Ihnen vorzulegenden Unterlagen. Stellen Sie den Antrag auf Nachbeurkundung und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei. Das Standesamt prüft Ihre Angaben sowie die von Ihnen vorgelegten Nachweise und nimmt gegebenenfalls die Nachbeurkundung des Sterbefalls vor. Sie haben die Möglichkeit, die Ausstellung einer deutschen Sterbeurkunde gebührenpflichtig zu beantragen.

Unterlagen

Zu den Angaben, die in den Sterbeeintrag aufzunehmen sind, müssen Sie die erforderlichen Urkunden oder sonstige Dokumente vorlegen. Insbesondere werden folgende Dokumente benötigt: Ihr Personalausweis/Reisepass als Antragsteller/in ausländische Sterbeurkunde der verstorbenen Person (gegebenenfalls mit Übersetzung und Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung; eventuell ist die Vorlage eines mehrsprachigen Formulars ausreichend) Nachweis des Familienstandes der verstorbenen Person (zum Beispiel durch Eheurkunde, Scheidungsurteil) die Geburtsurkunde der verstorbenen Person, ein Nachweis über den letzten Wohnsitz der verstorbenen Person bei Eingebürgerten: Einbürgerungsurkunde Darüber hinaus kann die Vorlage weiterer Urkunden erforderlich sein. Erkundigen Sie sich deshalb bitte im Vorfeld beim zuständigen Standesamt.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Möchten Sie gegen eine ablehnende Entscheidung des Standesamts vorgehen, besteht die Möglichkeit eines Antrags beim Amtsgericht zur Anweisung des Standesamts.

Zuständigkeit

Zuständig für den Antrag ist das Standesamt, in dessen Bereich die verstorbene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inlandhatte. Hatte die verstorbene Person keinen Inlandswohnsitz, ist das Standesamt zuständig, in dessen Bereich Sie als antragstellende Person Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt hatten. Trifft keine der vorgenannten Alternativen zu, können Sie den Antrag beim Standesamt I in Berlin stellen.

Organisationseinheiten

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Freigabevermerk Thüringer Ministerium für Inneres und KommunalesFreigabedatum 05.12.2023Zurück zur Übersicht
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