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Dienstleistungen

Sterbefall im Ausland Beurkundung

Einen Sterbefall im Ausland können Sie nachträglich in das deutsche Sterberegister eintragen lassen.

Beschreibung

Ordnungsgemäß ausgestellte Sterbeurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht. Der nachträgliche Eintrag in das Sterberegister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Sterbeurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Sterbeurkunde entfallen somit zukünftig.

Voraussetzungen

Die Nachbeurkundung des Sterbefalls ist möglich für:deutsche StaatsangehörigeStaatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in DeutschlandAntragsberechtigte sind:die Kinder,die Eltern,der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in) der verstorbenen Person unddie deutsche Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist.

Verfahrensablauf

Details zu den Modalitäten und den Unterlagen, die das Standesamt im Einzelnen von Ihnen benötigt, können Sie dort vorab telefonisch oder schriftlich erfragen. Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen und suchen Sie das Standesamt auf. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist. Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Sterberegister erfolgen. Bei Bedarf stellt Ihnen das Standesamt nach erfolgter Register-Eintragung eine Sterbeurkunde aus.

Unterlagen

ausländische Sterbeurkunde mit Übersetzung, gegebenenfalls mit Legalisation/ApostillePersonalausweis oder Reisepass der antragstellenden Person (oder ein anerkanntes Ersatz-Personaldokument)Dokumente der oder des Verstorbenen:Nachweis des Familienstandes (zum Beispiel durch Eheurkunde, Scheidungsurteil)GeburtsurkundeWar der oder die Verstorbene eingebürgert, asylberechtigt, staatenlos, heimatloser Ausländer oder Flüchtling zusätzlich:Einbürgerungsurkunde oder Nachweis des SonderstatusDarüber hinaus kann die Vorlage weiterer Urkunden erforderlich sein – erkundigen Sie sich darüber bitte vorab im Standesamt.

An wen kann ich mich wenden?

Das Standesamt am letzten deutschen Wohn- oder Aufenthaltsort der verstorbenen Person oder am (gegebenenfalls letzten) deutschen Wohn- oder Aufenthaltsort der Antragsberechtigten (zum Beispiel deutscher Aufenthaltsort der Kinder der im Ausland verstorbenen Person) In allen anderen Fällen: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft/ Konsulat) oder das Standesamt I in Berlin.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Möchten Sie gegen eine ablehnende Entscheidung des Standesamts vorgehen, besteht die Möglichkeit eines Antrags beim Amtsgericht zur Anweisung des Standesamts.

Organisationseinheiten

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Freigabevermerk Thüringer Ministerium für Inneres und KommunalesFreigabedatum 05.12.2023Zurück zur Übersicht
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