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Dienstleistungen

Familiennamen von Vertriebenen, Spätaussiedlern, deren Ehegatten oder Nachkommen ändern

Als Vertriebene/r oder Spätaussiedler/in bzw. deren Ehegatten oder Nachkommen haben Sie verschiedene Möglichkeiten Ihre(n) Namen zu ändern.

Beschreibung

Als Vertriebene/r oder Spätaussiedler/in können Sie, Ihr Ehegatte oder Ihre Abkömmlinge Bestandteile Ihres bisherigen Namens ablegen, wenn diese in Deutschland nicht üblich sind. Sie können auch die ursprüngliche Form eines abgewandelten Namens annehmen. Das trifft auf Namen zu, die je nach dem Geschlecht oder dem Verwandschaftsverhältnis abgewandelt wurden. Weiterhin können Sie auch deutschsprachige Formen Ihres Vor- oder Familiennamens annehmen. Wenn es solche deutschsprachigen Formen nicht gibt, können Sie auch neue Vornamen annehmen. Sofern Sie verheiratet sind, können Sie auch einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen oder Ihren Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen.

Voraussetzungen

Erwerb des Namens nach deutschem Recht. Ihr Name beziehungsweise Namensteile sind nach deutschem Recht unbekannt Vertriebener oder Spätaussiedler beziehungsweise ein Ehegatte oder Abkömmling

Unterlagen

Personalausweis oder Reispass Geburtsurkunde mit amtlicher Übersetzung Registrierschein soweit vorhanden: Spätaussiedlerbescheinigung Vertriebenenausweis Möglicherweise sind in Ihrem konkreten Fall weitere Unterlagen erforderlich. Um dies zu erfahren, telefonieren Sie am besten vorher mit Ihrem Standesamt.

Gebühren

Die Erklärung über die Namensführung ist gebührenfrei. Für die Bescheinigung über die Namensänderung können Gebühren anfallen.

An wen kann ich mich wenden?

Sie können die Erklärung zur Namensführung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder bei jedem deutschen Standesamt abgeben. Zur Verfahrensweise beim Bundesverwaltungsamt kontaktieren Sie bitte diese Stelle. Handelt es sich um eine Erklärung im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes, so ist das Standesamt zuständig, welches das Geburtenregister des Kindes führt. Wird die Erklärung im Zusammenhang mit einer Erklärung zur Namensführung von Ehegatten abgegeben, so ist das Standesamt zur Prüfung und wirksamen Entgegennahme zuständig, welches das Eheregister führt. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zur Prüfung und wirksamen Entgegennahme zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erklärende seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Was muss ich wissen?

Sie können auf Ihre Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.

Rechtsgrundlage

Organisationseinheiten

Verwandte Lebenslagen

  • Eheschließung

    Sie haben den Partner für Ihr Leben gefunden und möchten das nun amtlich machen? Welche Behörden sind im Anschluss an die Trauung aufgrund der Status- und einer Namensänderung zu informieren? Bei der Planung und Vorbereitung einer Heirat müssen zahlreiche Nachweise erbracht werden, sowie Ort und Termin vereinbart und güterrechtliche Fragen geklärt werden. Für die überwiegende Zahl der damit verbundenen Verwaltungsleistungen sind die kommunalen Standesämter zuständig.Mehr erfahren
  • Urkunden und Bescheinigungen

    Es gibt verschiedene Urkunden und Bescheinigungen, die von Behörden ausgestellt werden. Die Standesämter stellen z. B. Geburts-, Ehe- sowie Sterbeurkunden aus dem Personenstandsregister aus.Mehr erfahren
Freigabevermerk Thüringer Ministerium für Inneres und KommunalesFreigabedatum 30.08.2022Zurück zur Übersicht
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